
Im Rahmen des Wohncontainerdorf-Programms (WCD) 2.0 zur Unterbringung von Geflüchteten sollen im Bezirk drei weitere Flüchtlingsunterkünfte entstehen, und zwar an der Darßer Straße 101/ 101A, an der Darßer Straße 153 sowie an der Storkower Straße 220. Dass weitere Unterkünfte in Lichtenberg gebaut werden: Dagegen gibt es erhebliche Bedenken im Bezirk. Vor allem fehlt es an den vorgesehenen Standorten an der nötigen sozialen Infrastruktur, also an Kita- und Schulplätzen sowie an einer ausreichenden ärztlichen Versorgung.
Vor diesem Hintergrund erfragten die Abgeordnetenhausmitglieder Danny Freymark und Martin Pätzold vom Senat, welche Rolle die vorhandene soziale Infrastruktur im Auswahlprozess für mögliche Standorten von Flüchtlingsunterkünften spielt. „Für die Standortauswahl wird vom Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) eine Sozialraumeinschätzung erstellt“, informiert die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung (SenASGIVA). „Die soziale Infrastruktur ist hier ein wesentlicher Baustein, da die soziale Infrastruktur wesentlich ist für die Integration und die Partizipation der in den Unterkünften lebenden Menschen an der Stadtgesellschaft des Landes Berlins.“
Allerdings fügt die Senatsverwaltung hinzu: „Grundsätzlich liegt die Zuständigkeit für die Schaffung der sozialen Infrastruktur bei den Bezirken.“ Das heißt: Das LAF und die Senatsverwaltung schlagen zwar die Standorte vor, aber beim Thema soziale Infrastruktur werden die Bezirke in die Verantwortung genommen. Weiter heißt es aus der Senatsverwaltung: „Gesamtstädtisch betrachtet ist die soziale Infrastruktur - insbesondere Willkommensklassen, Regelschulklassen, Kindertagesstätten - aber auch die gesundheitliche Infrastruktur in der Mehrzahl der Berliner Bezirke ausbaufähig, in manchen Sozialräumen gibt es eine mangelnde Nahversorgung.“ Das liege nach Auffassung der SenASGIVA aber nicht nur an der Eröffnung einer Unterkunft für Geflüchtete im Sozialraum, sondern auch am Zuzug von Einwohnern in neu entstehende Wohngebiete.
Der Senat prüfe deshalb, ob eine Integration von sozialer Infrastruktur in neu geplanten Unterkünften erforderlich sein könnte, so die Senatsverwaltung. „So wurde bei einigen WCD-2.0-Standorten festgelegt, dass Räumlichkeiten für die Beschulung und weitere Bildungsangebote vorzuhalten sind.“ Außerdem sei jede Einrichtungsleitung einer LAF-Unterkunft ist vertraglich dazu verpflichtet, „ein Netzwerk mit einschlägigen Beratungsangeboten im Bezirk, mit Initiativen zur Unterstützung von Geflüchteten aufzubauen und zu führen sowie den Einsatz von ehrenamtlichen Unterstützenden zu koordinieren.“
Weiterhin seien Betreiber von LAF-Unterkünften verpflichtet, tagsüber eine Kinderbetreuung zu gewährleisten, sofern Kinder in der Unterkunft leben. Darüber hinaus erfolge in vielen LAF-Unterkünften eine gute Zusammenarbeit mit der für Bildung, Kinder und Jugend zuständigen Senatsverwaltung, um auch die Eltern entsprechend zu beraten und zu unterstützen, erklärt die SenASGIVA in ihrer Antwort auf die Frage der beiden Abgeordneten.
Danny Freymark und Martin Pätzold möchten in diesem Zusammenhang aber auch wissen: Wie werden bekannte freie Kapazitäten in anderen, bereits genutzten Unterkünften im Umfeld in die Standortauswahl für neue Unterkünfte einbezogen? Seit 2022 verfüge das LAF nicht über ausreichend Unterkunftsplätze, um Asylbegehrende und wohnungslose Geflüchtete, die in Berlin einen Antrag auf Aufenthalt stellen, bedarfsgerecht unterzubringen, stellt die zuständige Senatsverwaltung klar. „In den Regelunterkünften des LAF, Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften sind oftmals nur wenige Plätze verfügbar, was insbesondere die Verlegung von Familien aus der Ankunftsstruktur und der Notunterbringung erschwert, sodass diese länger in Notunterkünften verweilen müssen.“
Anfang Februar 2025 waren berlinweit von 27.737 Plätzen in Gemeinschaftsunterkünften nur noch 382 freie Plätze verfügbar, verteilt auf 92 Gemeinschaftsunterkünfte über alle Berliner Bezirke hinweg, informiert die Senatsverwaltung. Bei der Standortauswahl werde daher berücksichtigt, welche anderen Unterkünfte des LAF mit welcher Kapazität und Nutzungslaufzeit im Sozialraum bereits vorhanden sind. Die Beachtung von freien Plätzen in LAF-Unterkünften sei aufgrund der bestehenden Fluktuation und der nahezu vollständigen Belegung der Regelunterkünfte aber „kein verlässlicher, in die Zukunft gerichteter Indikator für eine gegebenenfalls neu entstehende Unterkunft im Sozialraum“, heißt es aus der SenASGIVA.
Bei der Prüfung von neuen Standorten wird nach einem standardisierten Prozess vorgegangen, „in dem bestimmte Kriterien zur Auswahl von Flächen- bzw. Objektangeboten herangezogen werden.“ Dabei gelten bauliche, planungsrechtliche, sozioökonomische und sozialräumliche Kriterien, erläutert die Senatsverwaltung. Außerdem stehe der Senat vor der Herausforderung, angesichts bestehender Nutzungskonkurrenzen für landeseigene Liegenschaften - unter anderem durch Wohnungsbau, Schulneubau und Gewerbeentwicklung - dennoch Liegenschaften für den Zweck der Unterbringung von Geflüchteten bereitzustellen. Insbesondere bei den Wohncontainerstandorten sei nur eine temporäre Nutzung geplant, damit die Standorte später einer anderen Verwendung zugeführt werden können, informiert die Senatsverwaltung. „Dies lässt sich auch an den in den Jahren 2014 bis 2018 fertiggestellten Containerbauten und Tempohomes feststellen, die nach und nach aufgegeben wurden und werden, um für Nachnutzungen die entsprechende Baufreiheit zu gewähren.“ Die Senatsverwaltung räumt in diesem Zusammenhang aber ein: „Festzustellen ist, dass die Verweildauer in Gemeinschaftsunterkünften des LAF zunimmt. Dies wird u.a. durch den weiterhin erschwerten Zugang für Geflüchtete zum Berliner Wohnungsmarkt verursacht.“
Vom Senat werde weiterhin versucht, die Verteilung von Unterkünften auf die Berliner Bezirke möglichst gerecht vorzunehmen, versichert die zuständige Senatsverwaltung. „Diesem Ziel steht die geringe Verfügbarkeit von landeseigenen Liegenschaften und Immobilien gegenüber. Daher nimmt die Akquise von als Unterkunft für Geflüchtete geeignete Bestandsimmobilien Dritter eine hohe Bedeutung ein.“ Bei der Suche nach Unterkunftsmöglichkeiten für Geflüchtete würden daher zunehmend auch Grundstücke und Immobilien, die nicht dem Land Berlin gehören, in die Prüfung einbezogen. Auch hier gelten standardisierte Kriterien im Auswahlprozess, die eine grundsätzlich die Orientierung geben. Es sei aber in jedem Einzelfall eine individuelle Betrachtung und Abwägung bei der jeweiligen Liegenschaft unabdingbar, so die Senatsverwaltung.
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